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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Januar 2008
1. Preisangaben
Soweit nichts Anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bindend. Dem Auftraggeber
wurde vor Auftragserteilung eine gültige Preisliste übergeben. Privatkunden erhalten einen Kostenvoranschlag, wobei der Endpreis bis zu 10% vom
veranschlagten Preis abweichen kann. Beide Parteien sind an diesem Kostenvoranschlag unter den genannten Bedingungen gebunden.

2. Abnahme
(1) Die Abnahme ist mit Entgegennahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber vollzogen.
(2) Sollte bei Abnahme ein Schaden am Auftragsgegenstand vorliegen, so wird dieser Schaden seitens KhS Know-how Systems GmbH nur anerkannt,
wenn er bei Abnahme schriftlich von den Parteien gemeinsam dokumentiert wurde.
Hierbei ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Dieses muss von den Vertragsparteien gemeinsam unterzeichnet werden.
(3) Nicht schriftlich dokumentierte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist dem Auftraggeber eine Abnahme an einem Werktag nicht möglich,
hat der Auftaggeber die Mängel bis 12.00 Uhr des Folgetages bei KhS Know-how Systems GmbH schriftlich anzuzeigen.

3. Gewährleistung
(1) KhS Know-how Systems GmbH gewährt Garantie auf den Lack der Karosserie im Rahmen der Garantie der Hersteller.
(2) Eine Gewährleistung übernimmt KhS Know-how Systems GmbH nur für anerkannte Mängel, also nur solche, die gemäß 2. schriftlich fixiert worden
sind. Im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Ansprüche gegen KhS Know-how Systems GmbH verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme.

4. Haftung
(1) Hat KhS Know-how Systems GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßnahme dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen,
so haftet KhS Know-how Systems GmbH, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. KhS Know-how Systems GmbH haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2) Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betroffenen Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet
KhS Know-how Systems GmbH nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
(3) Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Wertsachen und
anderen Gegenständen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Bertiebsangehörigen von KhS Know-how Systems
GmbH für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(5) Ab Abnahme trägt der Auftraggeber sämtliche Gefahren.

5. Berechnung des Auftrags
(1) In der Rechnung werden Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
(2) Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und gesonderte Auslagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistung sind bei Abnahme des Auftragsgenstandes fällig. Wenn zwischen den Parteien nichts anders
lautendes vereinbart wurde, ist die Zahlung auf das Geschäftskonto der Firma KhS Know-how Systems GmbH zu überweisen.
Der Zahlungseingang hat bei KhS Know-how Systems GmbH innerhalb von 14 Arbeitstagen des Bundenlandes Nordrheinwestfahlens zu erfolgen.
(Zahlungsziel).
(2) KhS Know-how Systems GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorrauszahlung, nicht aber höher als 50% des Rechnungsbetrages
zu verlangen.
(3) Gegen Ansprüche von KhS Know-how Systems GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
(4) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung nach Ablauf des in 6.(1) genannten Zahlungsziels in Verzug. Soweit etwas Anderes vereinbart
wurde, ist der abweichende Zeitpunkt das Zahlungsziel.

7. Schiedsstelle (Schiedsgutachtenverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen.)
(1) Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, KhS Know-how Systems GmbH die für
KhS Know-how Systems GmbH zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerkes oder - gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
unverzüglich nach Kenntnis der Streitpunkte erfolgen.
(2) Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
(3) Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
(4) Das Verfahren von der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
(5) Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle die Tätigkeit ein.

8. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von KhS Know-how Systems GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber kein allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9. Allgemeines
(1) Für die Leistungen gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen
Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern keine dadurch wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt
wird; das Gleiche gilt, falls ein Regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.